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Schnelle Verurteilung nach Demonstration gegen Corona-Maßnahmen

Gemeinsame Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft Hannover und dem Amtsgericht Hannover


Auf Antrag der Staatsanwaltschaft Hannover hat das Amtsgericht Hannover am 17.02.2022 in einem beschleunigten Verfahren einen 45-Jährigen Mann wegen tätlichen Angriffs gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Geldstrafe in Höhe von 2250 Euro verurteilt.

Dem Angeklagten wurde vorgeworfen, am 10.01.2022 in Hannover mit anderen Personen ohne vorgeschriebene Mundnasenbedeckung an einer Versammlung gegen die aktuellen Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie teilgenommen zu haben. Als die Polizei die Versammlung zur Verfolgung dieser Ordnungswidrigkeit mittels Polizeikette stoppte, durchbrach der Angeklagte die Polizeikette und flüchtete. Als der Angeklagte kurz darauf in der Schillerstraße von einem Polizeibeamten gestellt wurde, stieß er den Beamten zu Boden, worauf dieser gegen einen Fahrradständer fiel und dadurch Verletzungen im Rippenbereich und am rechten Knie erlitt.

Im Rahmen der Hauptverhandlung räumte der Angeklagte den Vorwurf ein. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Das beschleunigte Verfahren (§§ 417 ff Strafprozessordnung) ist zulässig, wenn die Sache aufgrund des einfachen Sachverhalts oder der klaren Beweislage zur sofortigen Verhandlung geeignet ist und in der Regel die Verhängung von Geldstrafen oder Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr mit oder ohne Bewährung zu erwarten ist. Die Hauptverhandlung soll spätestens sechs Wochen nach Eingang des Antrages bei Gericht stattzufinden.

Bereits seit einigen Jahren wendet die Staatsanwaltschaft Hannover das beschleunigte Verfahren in enger Abstimmung mit dem Amtsgericht Hannover sehr erfolgreich bei geeigneten Straftaten (z.B. Ladendiebstählen oder Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz) an, insbesondere wenn die Täter auf frischer Tat festgenommen wurden und aufgrund fehlenden Wohnsitzes zu einer später stattfindenden Hauptverhandlung nicht geladen werden können.

Artikel-Informationen

erstellt am:
18.02.2022
zuletzt aktualisiert am:
14.11.2023

Ansprechpartner/in:
Frau Kathrin Söfker

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